W2K berät zu Einrichtung und Betrieb von Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
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W2K berät zu Einrichtung und Betrieb von Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union. Ziel der Neuregelung ist der Schutz hinweisgebender Personen, sogenannte Whistleblower. Diese sollen einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße im Unternehmen aufmerksam machen können. Dazu sieht das Gesetz die Einrichtung externer und interner Meldestellen vor, an die sich hinweisgebende Personen wenden können, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten haben.

Nach § 12 HinSchG haben auch die Gemeinden, Gemeindeverbände und Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des Landesrechts. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in Baden-Württemberg im Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen auf kommunaler Ebene (KommMeldG) vom 12.03.2024. Danach sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen verpflichtet. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohner oder weniger als 50 Beschäftigten. Ausgenommen sind auch solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit weniger als 50 Beschäftigten stehen.

Während die Verpflichtung zur Einrichtung von Meldestellen unbedingt besteht, sind Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Beschäftigungsgeber in der Auswahl und der Gestaltung ihrer Meldestelle frei. Kommunale Beschäftigungsgeber können entweder selbst „interne“ Meldestellen einrichten. Sie können aber auch externe Dienstleister mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Nach dem Gesetz stehen beide Lösungsmöglichkeiten gleichwertig nebeneinander. Erste praktische Erfahrungen zeigen den Vorteil externer Beauftragung: Die neutrale und fachkundige Bearbeitung von Meldungen durch eine ausgelagerte Meldestelle hat deutliche Vorteile gegenüber der verwaltungsinternen Bearbeitung. Mit der Beauftragung der ausgelagerten Meldestelle überträgt der kommunale Beschäftigungsgeber sämtliche Aufgaben und Pflichten der internen Meldestelle auf den Dienstleister.

Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes hat W2K Erfahrungen mit der Einrichtung von Meldestellen für kommunale Beschäftigungsgeber gesammelt. In den Niederlassungen Freiburg und Stuttgart sind im Verwaltungsrecht erfahrene Rechtsanwälte mit der Einrichtung und dem Betrieb von Meldestellen betraut. Bei Interesse und weiteren Fragen können Sie sich gerne an diese als Ansprechpartner bei W2K wenden: In Freiburg nimmt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wurster, in Stuttgart Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bossenmayer die Aufgaben der Meldestelle wahr.

16.01.2025