
W2K verteidigt Bebauungsplan im Eilverfahren
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gelten gewisse „Grundregeln“ – u. a. ist das Abwägungsmaterial zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und die öffentlichen und privaten Belange sind gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Hierauf muss die planende Kommune insbesondere achten, wenn sie mit einem neuen Wohngebiet an lärmintensive Schienenwege oder Straßen heranrücken möchte. Hierbei muss die planende Kommune sowie die/der von ihr beauftragte LärmgutachterIn die von der Rechtsprechung festgelegten Vorgaben einhalten.
W2K berät Kommunen umfangreich auf dem Gebiet der Bauleitplanung – vom Aufstellungsverfahren bis zur Verteidigung im Rahmen von Normenkontrollverfahren. W2K berät gleichsam Gewerbetreibende und Private, die sich einer rechtswidrigen Planung ausgesetzt sehen.
Aktuell hat der VGH Mannheim in einem von Herrn RA Johannes Kupfer (für die planende Gemeinde) betreuten Verfahren den Antrag, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen (§ 47 Abs. 6 VwGO), abgelehnt.
Allgemein sind die planenden Kommunen in einem solchen Fall jedoch gut beraten, den Eilrechtsbeschluss des VGH/OVG im Detail auszuwerten. Dieser kann Hinweise zu Fehlern enthalten, die zwar im Eilrechtsverfahren nicht zum Erfolg geführt haben, da sie nicht zu gewichtigen Nachteilen für die Antragsteller u. a. führen. Diese Fehler können aber durchaus zur Aufhebung des Bebauungsplanes im Hauptsacheverfahren führen. Sollte der Beschluss solche Hinweise enthalten, kommt ein Fehlerbehebungsvefahren (während des Hauptsacheverfahrens) nach den Vorgaben des BauGB in Betracht.