
In den vergangenen Jahren geriet vermehrt die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern denkmalgeschützter Häuser in den rechtlichen Fokus. Auf der einen Seite die Denkmalschutzbehörden, die sich teilweise „mit Händen und Füßen“ gegen solche Vorhaben zur Wehr setzen. Auf der anderen Seite die sich immer mehr zugunsten der erneuerbaren Energien verändernde Rechtslage. Hierbei ist insb. § 2 S. 2 EEG zu berücksichtigen. Auch wenn sich Genehmigungsbehörden in der Vergangenheit noch immer gegen die Erteilung der Genehmigung sträuben, hilft der gut begründete Hinweis auf § 2 S. 2 EEG doch weiter. Das OVG Münster hat hierzu – hilfreich für künftige Fälle – kürzlich in aller Deutlichkeit entschieden, dass bei der Abwägung nach § 9 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 DSchG NRW den erneuerbaren Energien aufgrund des § 2 S. 2 EEG ein regelmäßiger Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz zukommt, und hat die Behörde zum Erlass der denkmalrechtlichen Erlaubnis verurteilt (10 A 2281/23). Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Rechtslage in anderen Bundesländer übertragen, etwa auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG BW.
Rechtsanwalt Johannes Kupfer betreut Bauherren bei der Durchsetzung ihres Baurechts gegenüber den Genehmigungsbehörden, gerade auch in denkmalrechtlichen Fragestellungen.
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